– 25. März 2009 –
Mit Urteil vom 05.12.2007 (IV ZR 275/06) hatte der BGH bekanntlicherweise eine über 100 Jahre lang ungeklärte Rechtsfrage zur Dauertestamentsvollstreckung wie folgt entschieden: Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 25.03.2009 1 (BvR 909/08) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und damit den Bundesgerichtshof auf verfassungsrechtlich abschließend legitimiert. Abzuwägen war die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit des Erblassers mit dem gleichfalls verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Erben.
Da der Erblasser -bedankt sich so das höchste deutsche Gericht- grundsätzlich frei verfügen kann, ob und mit welchen Beschränkungen er eine Person zum Erben bestimmt, folgt daraus, dass der begünstigte Erbe den grundrechtlichen Schutz nur in dem jeweils vom Erblasser gewährten Umfang erlangen kann. Beschränkt der Erblasser in Ausübung seiner grundrechtlich geschützten Testierfreiheit die Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, kann der Erbe den Nachlass nur mit dieser Verfügungsbeschränkung erwerben. Weil sein verfassungsrechtlicher Schutz sich von der Testierfreiheit ableitet, kann der Erbe nicht unter Berufung auf ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgtes Erwerbsrecht erreichen, dass seinem Interesse an der Ausübung unbeschränkter Rechte am Nachlass der Testierwille des Erblassers untergeordnet wird. Deshalb ist es auch ausgeschlossen, dass die fachgerichtliche Auslegung (hier des BGH) einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des Erblasserwillens Rechte des Erben aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt.