– 24. Februar 2010 –

Die Länder Baden-Württemberg und Sachsen haben einen Entwurf für ein Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Nachlassgerichte auf Notare in den Bundesrat. Die umfassendste Veränderung erfährt dabei der Bereich des Nachlasswesens. Durch eine Öffnungsklausel soll es den Ländern ermöglicht werden, künftig die dem Nachlassgericht in erster Instanz obliegenden Verrichtungen auf die Notare zu übertragen. Machen die Länder von der Öffnungsklausel Gebrauch, wird der Notar zum Nachlassgericht und übernimmt alle insoweit vorzunehmenden Handlungen bis hin zur „Überwachung von Testamentsvollstreckern“. So ist es jedenfalls im Gesetzesantrag formuliert. Es bleibt zu hoffen, dass es sich mit dieser Formulierung lediglich um einen Fauxpas des Entwurfsverfassers handelt. Das geltende Recht kennt eine „Überwachung“ von Testamentsvollstreckern aus guten Grund nicht. Da eine derartige Aufgabenübertragung aber an Grenzen des geltenden Verfassungsrechts stößt, ist begleitend eine Grundgesetzänderung vorgesehen.

Siehe BR-Drucksache 66/10 (Änderung des Grundgesetzes)

Siehe BR-Drucksache 67/10 (Gesetzesvorlage)