– 10. Juni 2010 –

In seiner erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 24.09.2009 stellt der BVerwG (NJW 2010, 547, „MacDent“) fest, dass es mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht vereinbar sei, einem Zahnarzt die Verwendung eines Logos zu untersagen, mit dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards hingewiesen und zugleich eine Internetadresse angegeben wird, die nähere Informationen über die Standards und ihre Kontrolle enthält. Das Gericht weist darauf hin, dass derartige Siegel verbreitet und die Methode der Information den Verbrauchern geläufig sei. Eine Verunsicherung könne nicht dadurch entstehen, dass die Ankündigung nicht erschöpfend über alle Details unterrichte, sondern sie auf eine weitere Informationsebene (Internetseite) verweise.

Die Entscheidung könnte auch für zertifizierte Testamentsvollstrecker Bedeutung haben. Immerhin ergeben sich aus der Seite ‚Zertifikat‚ alle relevanten Angaben zum Zertifikat der AGT, die das OLG Nürnberg (die AGT berichtete unter dem 08.06.2010) offenbar auf dem Briefbogen des Anwalts, der zugleich zertifizierter Testamentsvollstreckers ist, vermisst hatte.