– 09. Juni 2011 –

Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hatte die Führung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch einen Rechtsanwalt, der zugleich Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist und derzeit eine Testamentsvollstreckung führt, beanstandet, weil er zuvor lediglich eine weitere Testamentsvollstreckung nachgewiesen hatte.

In der mündlichen Verhandlung machte der BGH deutlich, dass die bislang von Seiten einiger Kammern vorgebrachten Überlegungen, eine Zertifizierung vermittle den Eindruck einer staatlichen Verleihung, nicht geteilt werde und es kein Privileg der Rechtsanwaltskammern im Bereich der Zertifizierung von Rechtsanwälten gebe. Die überwiegende Zeit der einstündigen Verhandlung widmete sich der Senatsvorsitzende der Diskussion mit den Prozessbevollmächtigten, ob praktisch durchgeführte Testamentsvollstreckungen zur Führung der Bezeichnung erforderlich seien und ob zwei Testamentsvollstreckungen hierfür ausreichend seien. Aus der am Ende der Sitzung verkündeten Entscheidung kann geschlussfolgert werden, dass der Senat jedenfalls mehr als zwei Testamentsvollstreckungen als notwendig ansieht. Welche weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen sein werden, bleibt der Analyse der Entscheidungsgründe vorbehalten, die in etwa fünf Monaten erwartet werden.

Zur Pressemitteilung des BGH