Entscheidung vom 24.02.2016 (IV ZR 342/15)

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, sich ausreichend um die wirtschaftliche Verwertung des Nachlasses zu kümmern. Dazu gehört es auch, ein Grundstück nicht unter Wert zu verkaufen. Diese Selbstverständlichkeit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.02.2016 (IV ZR 342/15) deutlich herausgestellt.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 2205 S. 3 BGB. Danach ist ein Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen nicht berechtigt. Dies gilt auch für teilunentgeltliche Verfügungen. Im konkreten Fall lag der Veräußerungserlös 13,7% unter dem Wert, den ein (erst im Rechtstreit eingeholtes) Sachverständigengutachten festgestellt hatte. Der BGH macht deutlich, dass der Testamentsvollstrecker nicht einfach einen von ihm selbst für sachgerecht erachteten Verkehrswert ansetzen darf, sondern im Zweifel das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einholen muss.

Über die wahren Hintergründe des Rechtstreits ist den Entscheidungsgründen leider nicht viel zu entnehmen. Erkennbar handelte es sich um einen Testamentsvollstrecker aus dem Familienkreis, der nicht neutral agiert hat. In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass das Handeln von familieninternen oder familiennahmen Testamentsvollstreckern mehr Spannungen schafft, als vermeidet. Im entschiedenen Fall wurde der Testamentsvollstrecker entlassen – und wollte gleichwohl das Grundstück nach wie vor günstig für sich erwerben.

(Rott)