Wie regele ich meinen digitalen Nachlass?

Interview mit Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) zum Thema „Digitales Erbe“ vom 5. Dezember 2018.

testamentblog.de

Blog:  Der Bundesgerichtshof hat entschieden, die digitale Fußspur eines Menschen gehört zum Nachlass. Zum Beispiel sein Facebook-Profil. Warum das Stichwort Facebook?

Rott: In aller Kürze. Ein minderjähriges Mädchen starb nach einem Unfall mit der U-Bahn. War es Selbstmord? Die Eltern suchten nach den Hintergründen und wollten bei Facebook einsehen, was ihre Tochter im Laufe der Jahre gepostet hatte. Facebook verweigerte den Eltern die Informationen – und lag damit falsch. Ein Facebook-Account ist Bestandteil des digitalen Erbes.

Blog: Amazon, Instagram, youtube … Wie gehen andere Provider mit den Konten Verstorbener um?

Rott: Zunächst müssen sie informiert sein, dass einer ihrer Nutzer nicht mehr am Leben ist. Danach verfährt jedes Unternehmen mit den Daten des bzw der Verstorbenen etwas anders, das kann verwirren, aber es ändert nichts an dem Grundsatz: Der Inhalt eines digitalen accounts gehört den Erben. Sie haben ein Recht auf den uneingeschränkten Zugriff.

Annehmen oder ablehnen?

Blog: Das Recht und die Pflicht. Denken wir an die per Mail verschickten Rechnungen ohne Abbuchungsmöglichkeit. Die Hinterbliebenen müssen offene Rechnungen bezahlen, sobald sie das Erbe angetreten haben.

Rott: Sie können das Erbe natürlich auch ablehnen. Für die Entscheidung annehmen/ablehnen gilt grundsätzlich eine Sechswochenfrist. Verstorbene, die eine Übersicht ihrer digitalen Aktivitäten zurücklassen, sind leider die Ausnahme. Erben sind daher gut beraten, unmittelbar nach dem Todesfall mit der Bestandsaufnahme der digitalen Daten zu beginnen, um sich eine Übersicht zu verschaffen. Die Kontakte mit den Providern verlaufen nicht immer zügig.

Arbeitgeber ! Aufgepasst!

Blog: Die Inhalte von Laptop, I-Pad, Smartphone gehören selbstverständlich auch zum Nachlass. Wie ist die Rechtslage, wenn der/die Verstorbene auf dem eigenen Computer für die Firma gearbeitet hatte? Wem gehört diese Software?

Rott: Die Software gehört den Erben und nicht der Firma. Unternehmen sollten ihre Arbeitnehmer in aller Strenge anweisen, auf ihrem privaten Computer nichts Geschäftliches zu erledigen. Das privat und das geschäftlich genutzte Telefon sollten ebenfalls getrennt sein. Außerdem sollte das geschäftlich genutzte Telefon dem Arbeitgeber gehören. Dann kann er es umgehend von den Erben herausverlangen. Da es sein Telefon ist, kann er es im Todesfall auch per Fernwartung sperren, so dass die Erben keinen Zugriff auf die Daten nehmen können. Ganz nebenbei können so vertrauliche betriebliche Daten geschützt werden, wenn Telefon, Laptop & Co. verlustig gehen. Auf alle auf einem privaten Telefon gespeicherten Informationen und Nummern können die Erben zugreifen. Der Arbeitgeber bleibt im Streitfall darauf angewiesen, die Herausgabe der ihn betreffenden Daten bzw. Arbeitsergebnisses einzuklagen. Das wird schon deshalb schwierig, weil er oft gar nicht genau weiß, woran der Arbeitnehmer in letzter Zeit und mit welchem Ergebnis gearbeitet hat.

Vorausdenken für den eigenen Todesfall

Blog: Diese Entwicklung ist unangenehm. Man kann nicht mehr spontan handeln, sondern muss vorausdenken, was wäre wenn….

Rott: Erbrechtler sind gewohnt, vorauszudenken. In der Facebook-Entscheidung hat der BGH deutlich gemacht, dass jedermann jederzeit damit rechnen muss, dass sein Vertragspartner verstirbt, und dann dessen Erben zum Zug kommen. Die meisten Menschen, auch Juristen, sind aber nicht bereit, sich damit zu beschäftigen, sondern vertagen das Problem auf den Tag, an dem es dann soweit ist. Es hilft, sich folgenden Grundsatz zu merken: Der Erstzugriff auf die Daten liegt bei den Erben. Es ist ein Vorteil, sich das im Alltag einzuprägen und vorsichtig zu handeln. Nehmen sie ein Start-up ohne feste Arbeitszeiten, jeder hat drei Jobs gleichzeitig, Arbeit und Privatleben gehen ineinander über. Das kann nach dem plötzlichen Tod eines Mitarbeiters zu unangenehmen Auseinandersetzungen führen. Daher mein Credo: Trennung, Trennung, Trennung.

Erbschein? Nein!

Blog: Brauche ich einen Erbschein,  um mich bei Auseinandersetzungen auszuweisen?

Rott: Nein. Das deutsche Erbrecht kennt keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins. Zu erwarten ist allerdings, dass Provider versuchen, sich über ihre AGB eine vertragliche Rechtsgrundlage für eine derartige Forderung zu verschaffen. Im Bereich der Banken hat die Rechtssprechung dem einen Riegel vorgeschoben. Es reicht, wenn Sie Unterlagen vorlegen, beispielsweise ein öffentliches Testament oder das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Bei gesetzlicher Erbfolge können Abstammungsunterlagen genügen. Wer eine Bankvollmacht des Verstorbenen hat und sich persönlich ausweisen kann, braucht bei einem Kreditinstitut ebenfalls keinen Erbschein.

Blog: Die Angestellten fragen oft sehr energisch danach.

Rott: Bei Vorlage eines Erbscheins sind sie von der Pflicht befreit, die Rechtslage in eigener Verantwortung festzustellen. Meine persönliche Meinung ist: Wer einen Erbschein fordert, um sich selbst von der Haftung zu befreien, sollte ihn auch selbst bezahlen. Dazu bedürfte es aber wohl eines gesetzgeberischen Vorstoßes. Damit ist aber nicht zu rechnen. Die Bundesregierung hat jüngst auf eine parlamentarische Anfrage hin erklärt, dass sie von ihrem Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag abrücke, den digitalen Nachlass rechtssicher zu regeln, weil ja nun der BGH entschieden habe. Damit wird meines Erachtens eine wichtige Chance vertan. Und so überlassen wir es wie in vielen anderen Fällen auch hier dem Einzelnen, sich um seine Belange individuell zu kümmern.

Blog: Wenn es so viele klare Regeln gibt, warum ist der digitale Nachlass weiterhin Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen?

Zero knowledge

Rott: Die Büchse der Pandora ist geöffnet, alle Übel entweichen ihr wie in der griechischen Mythologie. Die Herausgabe der digitalen Daten eines Verstorbenen darf zwar nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens ausgeschlossen werden. Aber wenn sich Details ändern, kann wieder gestritten werden. Um das Risiko zu minimieren, wiederhole ich meinen Appell: Jeder sollte für sich Woche für Woche, Monat für Monat, sehr sorgfältig überlegen, welche Informationen  notwendig sind und welche er löschen kann. Daten, auf die niemand Zugriff haben soll, gehören zumindest in einen sicher verschlüsselten Ordner. Die Zugangsdaten nimmt man bewusst mit ins Grab. Zero knowlege nennt man das. Was nicht dem Zugriff unterliegt ist weg und kann keinen Ärger verursachen. Wem das zu weitgehend ist, der kann einen zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteten damit beauftragen, dass dieser als Testamentsvollstrecker die Sichtung vornimmt und die Entscheidung trifft, wie mit den Daten umgegangen werden soll.

Zu dem Thema ‚digitaler Nachlass‘ organisierte die AGT eine Spezialtagung am 15.02.2019 in Berlin. Mehr dazu lesen Sie hier.