AGT-Spezialtagung ‚Digitaler Nachlass‘

Tagungsbericht von RA Matthias Pruns, SP§P Schiffer & Partner und Tanja Vehreschild, Ltg. AGT-Geschäftsstelle

Am 15.Februar 2019 nahm die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT e.V.) die Facebook-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juli 2018 zum Anlass, die 2. AGT-Spezialtagung zu dem Thema ‚Digitaler Nachlass‘ durchzuführen.

Denn spätestens durch die Urteile des LG Berlin, des KG und nun des BGH zur Rechtsnachfolge in ein Benutzerkonto bei Facebook ist der digitale Nachlass in der Rechtswirklichkeit angekommen und sollte spätestens jetzt auch fester Bestandteil des Know-hows eines jeden Testamentsvollstreckers sein (vgl. auch schon Herzog, ErbR 2016, 173). Viele Fragen sind dabei aber aktuell noch offen. Zwar besteht mit der Facebook-Entscheidung des BGH inzwischen zwar Klarheit darüber, dass im Todesfall auch der Nutzungsvertrag des Erblassers mit einem sozialen Netzwerk auf die Erben übergeht. Diese haben somit Zugriff sowohl auf die vom Erblasser selbst als auch die von seinen Kommunikationspartnern stammenden Inhalte. Darüber hinaus ist aber noch vieles ungeklärt.

Einige grundlegende noch offene Fragestellungen rund um den digitalen Nachlass hat die AGT mit ihrer Spezialtagung am 15. Februar im dbb Forum in Berlin vor einem breiten Fachpublikum aufgegriffen. Experten aus den Bereichen IT, Recht und Vermögensbewertung waren als Referenten geladen, interessante Vorträge und spannende Diskussionen somit garantiert.

Zu Beginn der Veranstaltung begrüßte RA Eberhard Rott, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der AGT, die zahlreich erschienenen Fachleute aus ganz Deutschland. Der stellvertretende Vorsitzende der AGT, Herr RA Norbert Schönleber, erläuterte im Anschluss die Motivation der AGT für die Wahl des Themas. RA Matthias Pruns –neben RAin Dr. Stephanie Herzog, Autor des 2017 erschienen Buches ‚Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis‘– übernahm sodann die Moderation der Veranstaltung.

In dem Auftaktvortrag „Was ist digitales Vermögen“ beleuchtete Herr Dr. Björn Steinrötter aus dem Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover die unterschiedlichen Vermögensbegrifflichkeiten des BGB, den speziellen Vermögensbegriff im Erbrecht und den Transfer des Vermögensbegriffs auf digitale Güter in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen. Im Zentrum seines Vortrags stand dabei die Aussage, dass es keinen eigenen rechtlichen Vermögensbegriff für digitale Güter gibt und ein solcher auch nicht notwendig ist, um mit den Herausforderungen des digitalen Zeitalters umzugehen.

Nach einer kurzen Pause folgte der Gemeinschaftsvortrag von RA Pruns und RAin Dr. Herzog, mit dem Thema „Die Rechtsnachfolge in das digitale Vermögen – Aktueller Stand und Ausblick nach dem Facebook-Urteil des BGH“. Die beiden Referenten, beide wortstarke Protagonisten der rechtlichen Diskussion um den digitalen Nachlass, illustrierten anhand eines typisierten Praxisfalls die diversen mit dem digitalen Nachlass verbundenen rechtlichen Fragestellungen und die dazu vorgeschlagenen Lösungswege und praktischen Probleme der Umsetzung. Einen Schwerpunkt des Vortrags bildete naturgemäß die Facebook-Entscheidung des BGH, die beide Referenten deutlich begrüßten. Sie betonten aber auch, dass angesichts der sehr unterschiedlichen Nutzungsbedingungen der diversen Anbieter in Zukunft wohl insbesondere Fragen des AGB-Rechts die Praxis beschäftigen dürften.

Im Anschluss an die darauffolgende Mittagspause, in der die Teilnehmer die Gelegenheit zum fachlichen und persönlichen Austausch hatten, übernahm Herr RA Dr. Gordian Oertel –aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls des Co-Referenten RA Alexander Knauss (Vorstandsmitglied der AGT) auf sich gestellt  – die Präsentation, zum Thema „Digitales Vermögen in der Testamentsvollstreckung“. Der Vortrag widmete sich –nach einem Exkurs in das Themengebiet „Blockchain-Technologien und Kryptowährungen“ –dem digitalen Vermögen aus Sicht des Testamentsvollstreckers. Das beinhaltete sowohl das digitale Vermögen als Gegenstand der Verwaltung, seine Darstellung im Nachlassverzeichnis als auch seine ordnungsgemäße Verwaltung, d.h. Sicherung oder auch ggfs. Veräußerung.

STB/WP Christoph Wollny ’stellte‘ sich sodann der Fragestellung „Wie ist digitales Vermögen zu bewerten?“ Auf der Basis der Darstellung der diversen Bewertungsanlässe und Bewertungskonzepte zeigte Herr Wollny Möglichkeiten der Bewertung und die Probleme bei der Bewertung von Kryptowährungen, von Domains und Portalen sowie von digitaler Kunst auf – Themen die bisher im Erbrecht kaum Beachtung gefunden haben.

Nach einer ‚Verschnauf‘pause mit Kaffee und Kuchen stellte Herr Dipl-Informatiker Armin Fimberger die Arbeit seines gemeinsam mit seiner Ehefrau Marie-Theres Fimberger betriebenen Unternehmens Digitales Erbe Fimberger vor, das „Technische Maßnahmen zur Sicherung des digitalen Nachlasses“ anbietet. Er zeigte hierbei die Herausforderungen, Methoden und Risiken auf, die die praktische Seite des digitalen Nachlasses mit sich bringt. Erben und Testamentsvollstrecker müssten wissen, wie sie digitale Hinterlassenschaften auffinden und sichern. Durch seine praktischen Erfahrungen konnte Herr Fimberger alle Teilnehmer zum Abschluss noch einmal für die Herausforderungen des digitalen Nachlasses sensibilisieren.

Das zeigten auch die sich anschließenden Fragen des Publikums und die sich daraus entwickelnden Diskussionen, die sich bis in den geselligen Ausklang der Tagung hineinzogen.

Zum Ausklang dankte RA Pruns den Referenten, die sich thematisch auf teils noch kaum erschlossene Gebiete vorgewagt oder ihre Praxiserfahrungen mit den Teilnehmern geteilt hatten. Der digitale Nachlass, so sein Fazit, müsse nicht nur ein Ärgernis, sondern vor allem eine Herausforderung sein, die man im Interesse der Erblasser und Erben in all ihren Facetten angehen müsse.