Pflichtteilsanspruch und Testamentsvollstreckung

Stellungnahme von RA Eberhard Rott, Vorstandsvorsitzender der AGT e.V.

Der Bundesgerichtshof hat es mit Urteil vom 26. Mai 2021, IV ZR 174/20 noch einmal klargestellt:

Gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch – auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht -, nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Diese Klage kann mit einem Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung verbunden werden, um gemäß § 748 Abs. 3 ZPO eine Vollstreckung in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu ermöglichen Ein solcher Antrag ist dahin auszulegen, dass er sich hinsichtlich der Duldung der Zwangsvollstreckung auf denselben Betrag bezieht wie der Zahlungsantrag gegen die Miterben.

… und ganz nebenbei klargestellt, dass Grabpflegekosten, die die Erben testamentarisch belasten sollen, nicht zur Kürzung des Pflichtteilsanspruchs führen. Will der Erbe dieses Mittel nutzen, bleibt ihm nur die Möglichkeit, entsprechende Verträge lebzeitig abzuschließen und auch bereits lebzeitig finanziell auszustatten.