Verschreibungspflichtige Arzneimittel im Nachlass

Christoph J. Schürmann, RA
Silas Döpp, stud. iur.

Erschienen in: AnwaltZertifikatOnline Erbrecht 19/2022 Anm. 2

A. Einleitung

Im Jahr 2021 betrug die Anzahl der in Deutschland ausgegebenen Arzneimittel etwa 1,6 Milliarden Packungseinheiten, wobei der Anteil der verschreibungspflichtigen Arzneimittel rund 47% des Gesamtmarkts ausmacht.[1] Typischerweise finden sich viele verschreibungspflichtige Arzneimittel auch in Nachlässen wieder. Dabei stellt sich Erben – aber etwa auch Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern – die Frage, wie mit diesen zu verfahren ist. Der Aufsatz wirft einen Blick auf die (erb)rechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Zusammenhang.

B. Vorfrage: Eigentumserwerb des Erblassers?

Vor der Betrachtung des Erbfalls ist zu klären, wer das Eigentum an verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erlangt. Für Medizinprodukte und Hilfsmittel (z.B. Rollstühle) ist etwa in § 33 Abs. 5 SGB V normiert, dass eine leihweise Überlassung durch die Krankenkasse unter bestimmten Umständen möglich ist. In diesen Fällen verbleibt das Eigentum demzufolge bei der Krankenkasse.[2]

In Bezug auf verschreibungspflichtige Arzneimittel findet sich eine derartige Regelung hingegen nicht. Das Gesetz ordnet weder die Möglichkeit einer leihweisen Übertragung noch etwaige Eigentumsvorbehalte an. Auch Apotheken erwerben die Arzneimittel ihrerseits von pharmazeutischen Großhändlern, die wiederum ihre Produkte von den Herstellern beziehen.[3] Wer ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in der Apotheke kauft, erwirbt also grundsätzlich auch das Eigentum.

C. Rechtslage im Erbfall

Mit dem Eintritt des Erbfalls geht nach dem allgemeinen erbrechtlichen Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Erben über. Darunter fällt auch das Eigentum an verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Ob diese Arzneimittel, etwa in dem Fall des Versterbens eines Heimbewohners zentral und patientenbezogen in einem Pflegeheim gelagert werden, oder sich im unmittelbaren Besitz des Verstorbenen befanden, macht hinsichtlich des Eigentums keinen Unterschied. Dies wird auch durch die Fiktion des Besitzübergangs nach § 857 BGB untermauert.[4]

Für den Erbfall bedeutet das, dass etwa auch das Eigentum an Antibiotika, Antidiabetika oder Krebstherapeutika auf die Erben übergeht.[5] Ein bedenkliches Beispiel ist dabei das Narkosemittel Ketamin, das als verschreibungspflichtiges Medikament nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und dessen restriktiven Regelungen unterfällt.[6] Wie viele Arzneimittel birgt Ketamin das Potential, die Wahrnehmung zu beeinflussen. So bringt der Konsum Risiken starker Bewusstseinsveränderungen mit sich, die den Symptomen einer schizophrenen Psychose ähneln können. Aufgrund seiner halluzinogenen Nebenwirkung wird Ketamin auch als Rauschdroge missbraucht.[7] Verschrieben wird Ketamin inzwischen auch zur Behandlung von Depressionen[8] und findet damit Einzug in die Alltagsmedizin.

Die Erben erlangen folglich möglicherweise auch Eigentum an solchen Arzneimitteln, die, unter Umständen auch zur Gewöhnung oder Abhängigkeit führen können.[9] Ein solches Abhängigkeits- und Missbrauchspotential wird bei etwa 4 bis 5% der regelmäßig verordneten Arzneimittel angenommen, wobei gerade der Missbrauch nicht selten zu einer Abhängigkeit führt.[10]

I. Der Schutzzweck der Verschreibungspflicht

Der Eigentumsübergang im Erbfall ruft insofern ein Störgefühl hervor, das mit Blick auf den Schutzzweck der Verschreibungspflicht noch verstärkt wird. Die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln ist in § 48 Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Sie betrifft unter anderem Arzneimittel, die Stoffe enthalten, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind und demnach der Verschreibungspflicht aus Gründen der Neuartigkeit unterliegen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AMG). Daneben sind verschreibungspflichtig solche Arzneimittel, bei denen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ein spezifisches Gefahrenpotential besteht, wenn sie ohne ärztliche Überwachung angewendet werden (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a AMG) oder etwa bei Arzneimitteln, von denen aufgrund nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs in erheblichem Umfang ein qualifiziertes Missbrauchspotential ausgeht, (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b AMG).[11]

Die Verschreibungspflicht dient insoweit dem gesundheitlichen Verbraucherschutz und der Arzneimittelsicherheit. Wegen der Gefahrenpotentiale von bestimmten Arzneimitteln, die den genannten Kategorien unterfallen, sollen Patienten nur dann Zugang zu diesen haben, wenn sie über eine ärztliche Verschreibung verfügen.[12] Patienten sollen dadurch vor einem potenziell höheren Risiko bestimmter Arzneimittel geschützt werden, indem eine Selbstmedikation durch das Erfordernis einer vorherigen ärztlichen Anordnung verhindert und in der Folge vor einer gefährlichen Fehlmedikation geschützt wird.[13]

Im Erbfall erlangen allerdings die Erben das Eigentum auch an solchen Arzneimitteln ohne das Vorliegen einer eigenen ärztlichen Verschreibung, an die sie also im Regelfall gar nicht auf legalem Wege kommen würden. Sie erlangen damit unter Umständen Eigentum an Arzneimitteln, die neben den Risiken eines Arzneimittelfehlgebrauchs[14] bei einer Selbstmedikation, vor dem das Gesetz zu schützen versucht[15], auch das Risiko eines Arzneimittelmissbrauchs[16] bergen. Das steht in deutlichem Widerspruch zu dem Schutzzweck der Verschreibungspflicht.

II. Die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG

Schließlich ordnet das Gesetz in den §§ 95 bis 97 AMG auch strafrechtliche Konsequenzen an, die in bestimmten Konstellationen möglicherweise schwerwiegende Folgen nach sich ziehen können.

Ein Beispiel für eine in diesem Zusammenhang problematische Konstellation ist der lebensnahe Fall, dass Medikamente in einem Heim patientenbezogen und zentral gelagert werden. Was passiert, wenn die Erben die verschreibungspflichtigen Medikamente nach dem Erbfall herausverlangen? Darf ein Pflegeheim diese einfach an die Erben herausgeben?

Eine Abgabe in Form der oben bezeichneten Fallkonstellation könnte nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG unter Strafe stehen. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen der Apothekenpflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 AMG mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher herausgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt. Da das Tatbestandsmerkmal des „Handeltreibens“ eine Gewinnerzielungsabsicht des Täters voraussetzt[17], wird man dies in der vorgenannten Fallkonstellation verneinen können. Unter „Abgabe“ (§ 4 Abs. 17 AMG) iSd. § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG versteht man hingegen schon die bloße Einräumung der Verfügungsgewalt an einen anderen durch körperliche Überlassung der Arzneimittel.[18] In der Abgabe liegt damit auch die Bemächtigung, mit diesen nach Belieben umzugehen, insbesondere sie zu konsumieren oder weiterzugeben.[19]

Sofern das Pflegeheim auf das Herausgabeverlangen reagiert und die Arzneimittel an die Erben herausgibt, findet eine solche körperliche Überlassung statt. Mit dieser Überlassung können die Erben in dem beschriebenen Sinne faktisch frei über diese verfügen. Wie zuvor festgestellt, will das Gesetz mit der Strafandrohung vor den damit in Zusammenhang stehenden Gefahren schützen. Die Rechtsprechung leitet allerdings unter anderem aus § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG ab, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Abgabe“ im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG zusätzlich eine „berufs- oder gewerbsmäßige Inverkehrbringung“ erforderlich sei.[20] Unter Gewerbsmäßigkeit versteht man dabei eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit und unter Berufsmäßigkeit insbesondere auch das Inverkehrbringen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit.[21] Dies widerspricht zwar dem Wortlaut der Vorschrift und dem Schutzzweck Norm[22], beide dieser Voraussetzungen liegen in dem Beispielsfall jedoch nicht vor, so dass eine Strafbarkeit letzten Endes an ebendieser berufs- oder gewerbsmäßigen Abgabe scheitert. Mit Blick auf den Schutzzweck der Verschreibungspflicht ist diese eher pragmatische Lösung allerdings ersichtlich problematisch.

III. Schlussfolgerungen

Es zeigt sich, dass offenbar die Vorschriften des AMG den Erwerb von verschreibungspflichtigen Medikamenten durch Erbfall und die daraus resultierenden Wertungswidersprüche nicht zufriedenstellend erfasst. Zwar existiert für die ursprüngliche Abgabe an den Erblasser eine ärztliche Verschreibung, diese gilt allerdings nicht für den Erben, der gleichwohl im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Eigentum erwirbt.

Jedenfalls in einem Heimversorgungsvertrag kann ggf. eine Regelung aufgenommen werden, die das Pflegeheim befugt, im Falle des Sterbefalls die Medikamente zu vernichten.[23] Ohne derartige vorherige vertragliche Übereinkunft darf ein Heim die Arzneimittel aber nicht „auf eigene Faust“ und ohne vorherige Absprache mit den Erben zerstören.

Konkret kann sich im Erbfall auch die Frage nach der Bewertung solcher Arzneimittel im Nachlass stellen, sei es bei der Aufstellung eines Teilungsplanes, dem Nachlassverzeichnis eines Testamentsvollstreckers oder insbesondere auch im Rahmen des Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 BGB. So belaufen sich etwa Kosten für eine Arzneimittelbehandlung mit Krebstherapeutika vielfach auf Kosten von mehreren zehntausend Euro.[24] Entsprechende spezialisierte und verschreibungspflichtige Medikamente können also durchaus vor dem Erbfall noch zu drei oder vierstelligen Preisen erworben worden sein. Konsequent können diese dennoch, mit Blick auf die mangelnde legale Marktgängigkeit, im Rahmen der Nachlassbewertung nur mit einem Verkehrswert von „null“ angesetzt werden, da eben eine Verwertung durch Weiterverkauf praktisch nicht möglich ist.[25]

D. Fazit und Lösungsvorschläge

Der Gesetzgeber versucht im Wege des gesundheitlichen Verbraucherschutzes durch einen streng regulierten Absatzmarkt und kontrollierte Abgabeketten vor den teils erheblichen Risiken zu schützen, die Arzneimittel für die Gesundheit bergen. Klare Regelungen für den Fall des Erwerbs dieser Arzneimittel durch Erbfall fehlen jedoch.

Man könnte zumindest daran denken, dass Apotheken auch zur Rücknahme verschreibungspflichtiger Medikamente aus dem Nachlass verpflichtet würden, was nach derzeitiger Rechtslage jedoch nicht der Fall ist.[26] Auch das ändert allerdings nichts an der Ausgangssituation, dass Erben das Eigentum und die tatsächliche Verfügungsgewalt an diesen Arzneimitteln erwerben.

Als Lösungsansatz käme ggf. ein nur höchstpersönliches Recht des Erblassers aus der Verschreibung der betreffenden Medikamente in Betracht, welches insoweit unvererblich ist, was, wenn nicht den Eigentumserwerb an sich, jedenfalls das Recht der Erben zum Behalten dieser Medikamente entfallen ließe.[27] Denkbar wären auch Anzeige- und ggf. Ablieferungspflichten, wie sie zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen infolge eines Erbfalls bereits geregelt sind (siehe § 20 WaffG). Am Ende ist wie so oft der Gesetzgeber gefragt, für entsprechende Klarheit zu sorgen.

 


[1]Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), OTC-Daten 2022, 2. Auflage, April 2022, S. 14. Abrufbar unter: https://www.bpi.de/de/bibliothek/otc-daten; Vgl. https://www.bvdva.de/daten-und-fakten, zuletzt eingesehen am 11.09.2022.
[2]Lungstras in: Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 8. Auflage 2022, SGB V § 33 Hilfsmittel, Rn. 59; Vgl.https://diatec-fortbildung.de/wem-gehoeren-medizinprodukte-hilfsmittel/, zuletzt eingesehen am 11.09.2022.
[3]Vgl. https://www.apo-stb.de/steuerberater-apotheke-1/apotheke-grosshandel, zuletzt eingesehen am 11.09.2022.
[4]MüKo-BGB/Schäfer, 8. Auflage 2020, BGB § 857, Rn. 1 und 8.
[5]Vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/online-ratgeber-krankenversicherung/arznei-heil-und-hilfsmittel/zugang-zu-arzneimitteln.html, zuletzt eingesehen am 11.09.2022.
[6]Vgl. https://www.drugcom.de/drogenlexikon/buchstabe-k/ketamin/, zuletzt eingesehen am 11.09.2022.
[7]Vgl. https://www.drugcom.de/drogenlexikon/buchstabe-k/ketamin/, zuletzt eingesehen am 11.09.2022.
[8]Vgl. https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2017/11/30/ketamin-zur-therapie-schwerer-depressionen/chapter:1, zuletzt eingesehen am 11.09.2022.
[9]Vgl. https://www.drugcom.de/drogenlexikon/buchstabe-k/ketamin/, zuletzt eingesehen am 13.09.2022; Rehmann, Arzneimittelgesetz (AMG), 5. Auflage 2020; AMG § 48 Rn. 8.
[10]Vgl. https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-9-2020/der-kick-aus-der-apotheke, zuletzt eingesehen am 13.09.2022.
[11]Hofmann in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 03. Auflage 2022, AMG § 48 Rn. 3.
[12]Hofmann in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 03. Auflage 2022, AMG § 48 Rn. 7 und 9; Heßhaus in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, AMG § 48 Rn. 1.
[13]Hofmann in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 03. Auflage 2022, AMG § 48 Rn. 9; Heßhaus in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, AMG § 48 Rn. 1.
[14]Vgl. https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-9-2020/der-kick-aus-der-apotheke, zuletzt eingesehen am 11.09.2022.
[15] Hofmann in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 03. Auflage 2022, AMG § 48 Rn. 9; Heßhaus in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, AMG § 48 Rn. 1.
[16]Vgl. https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-9-2020/der-kick-aus-der-apotheke, zuletzt eingesehen am 11.09.2022.
[17]Raum in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Auflage 2022, AMG § 95 Rn. 32a.
[18]Rehmann, Arzneimittelgesetz (AMG), 5. Auflage 2020, AMG § 4 Rn. 19.
[19]Pfohl in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 240. EL April 2022, AMG § 4 Rn. 31.
[20]Pfohl in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 240. EL April 2022, AMG § 95 Rn. 14; Rehmann, Arzneimittelgesetz (AMG), 5. Auflage 2020, AMG § 95 Rn. 13.
[21]Hofmann in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 03. Auflage 2022, AMG § 43 Rn. 11.
[22]Pfohl in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 240. EL April 2022, AMG § 95 Rn. 14.
[23]Vgl. https://www.iww.de/ah/apothekenfuehrung/heimversorgung-ist-die-herausgabe-von-medikamenten-eines-verstorbenen-zulaessig-n101145, zuletzt eingesehen am 13.09.2022.
[24]Vgl. https://www.pharmazeutische-zeitung.de/ausgabe-132018/wie-teuer-ist-teuer/, zuletzt eingesehen am 16.09.2022.
[25]Vgl. Kügel in: Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 3. Auflage 2020, § 17 Rn. 169 f.
[26]Vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/arzneimittelentsorgung-und-aufbewahrung.html, zuletzt eingesehen am 14.09.2022.
[27]Vgl. zur Unvererblichkeit höchstpersönlicher Rechte etwa BGH, Urt. vom 29.04.2014 – VI ZR 246/12.