Der Testamentsvollstrecker ist durch den Erblasser (im Testament) oder nach seiner Bestimmung durch einen Dritten oder das Nachlassgericht zur Durchführung der Testamentsvollstreckung ernannte Person.
- Er führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus.
- Er reguliert die Nachlassverbindlichkeiten.
- Er reicht die Erbschaftsteuererklärung ein und führt die Erbschaftsteuer ab.
- Er führt die Auseinandersetzung zwischen den Erben durch und verteilt den Nachlass an die Erben.
- Als Dauertestamentsvollstrecker verwaltet er langfristig den Nachlass, etwa bei der Verwaltung des Vermögens für minderjährige, behinderte oder überschuldete Erben.
Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers. Das Amt erfordert neben fachlicher Kompetenz und Erfahrung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Sorgfalt, Entscheidungs-, und Überzeugungskraft.
Der Testamentsvollstrecker sollte
- über hinreichende Kenntnisse in rechtlicher, wirtschaftlicher und auch steuerlicher Hinsicht verfügen,
- fähig sein, Ausgleich und Einigung auch unter zerstrittenen Miterben herbeizuführen,
- ein Alter haben, dass die Aufgabenerfüllung während der Dauer der Testamentsvollstreckung ermöglicht bzw. eine Ersatzregelung getroffen haben
- sowie volles Vertrauen des Erblassers genießen.
Laut Gesetzgeber ist die Übernahme einer Testamentsvollstreckung nicht an besondere Qualifikationsvoraussetzungen der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft. Nach der Rechtsprechung erfordert sie weder Ausbildung noch Erfahrung. [s. dazu BGH-Urteil I ZR 213/01]
Theoretisch kann jedermann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Die Person muss lediglich volljährig sein. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichtet, wird laut Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten.
Mögliche Fehler und Versäumnisse sind vorprogrammiert und gehen dann auf Kosten des Nachlasses.
Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung (AGT) e.V. hat daher am 10.03.2006 Zertifizierungsrichtlinien zur Zertifizierung von Testamentsvollstreckern entwickelt.
Nur wer
- eine fundierte Ausbildung vorweist,
- eine bestimmte juristische Qualifikation erfüllt,
- sich regelmäßig fortbildet (Rezertifizierung),
- eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhält
- und diese Voraussetzungen der AGT gegenüber regelmäßig (alle drei Jahre) nachweist, darf sich zertifizierter* Testamentsvollstrecker (AGT) nennen.
In der von der AGT geführten Testamentsvollstreckerliste werden bereits über 1000 zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT) im Internet mit Nennung ihrer Qualifikation und ihren Kontaktdaten veröffentlicht. Die Testamentsvollstreckerliste ermöglicht so eine individuelle Suche im Internet.
Dem Verständnis der AGT als berufsständischer Organisation aller an einer qualifizierten Testamentsvollstreckung interessierten Kreise entsprechend werden in der Testamentsvollstreckerliste darüber hinaus auch die von anderen Organisationen qualifizierten Testamentsvollstrecker nachgewiesen, sofern diese Organisationen die von der AGT aufgestellten Mindeststandards unterstützen. Dies sind nach dem gegenwärtigen Stand neben den von der AGT zertifizierten Testamentsvollstreckern die vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV e.V.) in eigener Verantwortung ausgezeichneten Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung.
Finden Sie hier den Testamentsvollstrecker Ihres Vertrauens.
*s. dazu unter ‚Zertifizierung‘ die Entscheidung des BGH [I ZR 113/10] vom 09.06.2011 zu den Voraussetzungen der Führung der Bezeichnung im Rechtsverkehr.
Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.
Der Testamentsvollstrecker hat als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes den Erblasserwillen durchzusetzen. Es besteht ein Anspruch der Erben auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker ist zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet, wofür er letztlich auch gegenüber den am Nachlass Berechtigten haftet. Der Haftungsumfang ist dabei durch das Gesetz nicht begrenzt, was für den Testamentsvollstrecker weitreichende Folgen haben kann. Der Testamentsvollstrecker sollte daher immer über eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verfügen.
Der Testamentsvollstrecker kann eine 'angemessene' Vergütung verlangen (eine gesetzliche Regelung gibt es hier nicht), sofern nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat, § 2221 BGB. Am besten bestimmt der Erblasser vorab die Höhe der Vergütung in Absprache mit dem Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung. So kann Streit etwa mit den Erben vermieden werden.
Ausführliche Informationen zum Thema 'Vergütung' stehen Ihnen hier zur Verfügung.
Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert.
Der Deutsche Notarverein (www.dnotv.de) führt eine Vergütungstabelle, auf die im Testament Bezug genommen werden kann.
Im Rahmen des AGT-Vergütungsprojektes veröffentlicht die AGT "Anmerkungen zur zeitgemäßen angemessenen Testamentsvollstreckervergütung und zugleich Fortschreibung der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zur Vergütung des Testamentsvollstreckers durch die AGT". Lesen Sie mehr dazu hier.
Fachliteratur für Testamentsvollstrecker finden Sie auf dieser AGT-Webseite: Literaturspiegel