Nachweis der theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung gem. §2 der RiLi.

Nur von der AGT geprüfte renommierte Fortbildungsinstitute führen die Zertifizierungslehrgänge durch. Seit 2006 anerkannter Lehrgangsanbieter ist Fachseminare von Fürstenberg.

Der Lehrgang bei Fachseminare von Fürstenberg besteht aus drei aufeinander aufbauenden, mehrtägigen Unterrichtseinheiten (insgesamt 38 Zeitstunden):

  • AGT 1: Allgemeines Erbrecht (verzichtbar für Volljuristen)
  • AGT 2: Testamentsvollstreckung I („Basics“) (verzichtbar für Absolventen eines Fachanwaltslehrganges Erbrecht)
  • AGT 3: Testamentsvollstreckung II („Specials“)

Details zu den Seminarinhalten stehen unter https://www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/zertifizierter-berater/zertifizierter-testamentsvollstrecker sowie im Programm_FvF

Zum Abschluss jeder Unterrichtseinheit findet eine kompakte Wiederholung der Schwerpunkte und anschließend eine Klausur von jeweils 90 Minuten statt.

Der erfolgreiche Abschluss ist Voraussetzung für die Zertifizierung durch die AGT.

!Fachanwälte für Erbrecht können mit dem Besuch der Kurseinheit AGT 3 bereits ihre komplette jährliche Pflichtfortbildung nach § 15 FAO nachweisen!

Nachweis der praktischen Fertigkeiten gem. §3 der RiLi.

Nachzuweisen ist eine mindestens zwei Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt, Justitiar, Richter, Notar, Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder certified estate planner (cep) (s. Zertifizierungsantrag)

oder -falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sinddrei bereits erfolgreich durchgeführte Testamentsvollstreckungen.

In dem BGH-Urteil zur Zertifizierungsentscheidung vom 09.06.2011 [I ZR 113/10]  wird zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter“ Testamentsvollstrecker (AGT) im Rechtsverkehr durch einen Rechtsanwalt gefordert, dass er über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Wie diese im Einzelfall beschaffen sein müssen, lässt der Wettbewerbssenat des BGH weitgehend offen. Siehe hierzu die Stellungnahme zu dem Urteil von RA Eberhard Rott, Vorstandsvorsitzender der AGT e.V. (Kommentar RA Rott) sowie die Mitteilung der Pressestelle des BGH: Pressemitteilung Nr. 102/2011
Die AGT hat die Entscheidungsgründe des BGH sorgfältig analysiert. Unter Einbeziehung einer Folgeentscheidung des Wettbewerbssenates des BGH aus dem Jahr 2014 zu der Frage, wann sich ein Rechtsanwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnen darf, für das auch eine Fachanwaltsbezeichnung erlangt werden kann (BGH, Urt. v. 24.07.2014, I ZR 53/13), ergibt sich danach folgendes:
> ohne eine einzige Testamentsvollstreckung kann die Bezeichnung „zertifizierter“ Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr nicht geführt werden,
> grundsätzlich sollten drei Testamentsvollstreckungen oder mindestens eine Testamentsvollstreckung sowie mindestens zwei weitere vergleichbare Tätigkeiten wie Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassabwicklung nachweisbar sein,
> die Fallzahl kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn Schwierigkeit und Aufwand eine abweichende Beurteilung erlauben,
> die Verantwortung für die Führung der Bezeichnung obliegt demjenigen, der sie im Rechtsverkehr führt, selbst (vgl. BGH, Urt. v. 24.07.2014, I ZR 53/13, juris-Rn. 27, zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an einen „Spezialisten“ auf dem Gebiet des Familienrechts)
> wer im Rechtsverkehr die Bezeichnung ohne den Zusatz „zertifiziert“ führt, bspw. in der Form „Testamentsvollstrecker (AGT)“, unterliegt nicht den vom BGH aufgestellten Anforderungen.

Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. §4 der RiLi. zur Abdeckung des Risikos von Pflichtverletzungen aus Testamentsvollstreckungen.

Fortbildungsverpflichtung

Fortbildungsverpflichtung (Rezertifizierung) gem. §5 der RiLi. zur Erhaltung der Sachkunde, insbesondere vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen.

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