Mitgliedschaft
Die AGT kennt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Der Aufnahme- bzw. Mitgliedsantrag (s.u.) ist über die AGT-Geschäftsstelle an den Vorstand zu richten, der hierüber mit der Mehrheit seiner Stimmen entscheidet. Die Mitgliedschaft wird mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand wirksam. Der einmalige Aufnahmebeitrag beträgt 60 EUR, der jährliche Mitgliedsbeitrag 184 EUR.
»Wer kann Mitglied des Vereins werden?
Mitglied des Vereins kann nach §3 (1) jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung mit der Bereitschaft, an der Verwirklichung des Vereinszwecks gem.
§ 2 dieser Satzung mitzuwirken werden, insbesondere vormals, aktuell oder zukünftig als Testamentsvollstrecker oder im Bereich der Vermögenssorge tätige Personen sowie
Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe.
»Wie werde ich Mitglied?
Bei Interesse an einer Mitgliedschaft in dem AGT e.V. zur Unterstützung seiner Arbeit und Ziele, schicken Sie einfach den ausgefüllten Mitgliedsantrag an die AGT-Geschäftsstelle: info@agt-ev.de
»Gründe für eine Mitgliedschaft: (mehr dazu hier)
Anders als der zertifizierte Testamentsvollstrecker können Sie als Mitglied der AGT e.V. mithelfen, die Idee der Qualitätssicherung im Bereich der Testamentsvollstreckung voranzutreiben.
Gleichzeitig kommen Sie als Mitglied der AGT in den Genuss einiger Vorzüge:
- Preisnachlässe bei allen AGT-Veranstaltungen
- kostenloser Erwerb der AGT-Tagungsbände anlässlich der Deutschen Testamentsvollstreckertage (mehr dazu hier)
- Zugriff auf >130 Fachvorträge/Präsentationen aus AGT-Veranstaltungen
- Nutzungsrecht an der Wort/Bildmarke der AGT
Wichtig: Die AGT-Mitgliedschaft ist unabhängig von einer Zertifizierung durch die AGT (mehr dazu hier)
»Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße unterstützen, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
»Weitere Informationen zur AGT-Mitgliedschaft und zur Beitragszahlung entnehmen Sie bitte der AGT-Satzung (§ 3 ff.).
Satzung der AGT e.V.