Was bedeutet das Zertifikat der AGT?
Mit Zertifikat werden herkömmlicherweise die Ausbildungsabschlüsse von privaten Institutionen bezeichnet, deren Lehrinhalte nicht staatlich reglementiert sind und bei deren Erwerb auch keine amtliche Stelle mitwirkt.
Die AGT prüft zunächst die Lehrgangsinhalte des Fortbildungsinstitutes, das einen zur Zertifizierung führenden Ausbildungsgang anbieten will, insbesondere auf Kursinhalt, Qualifikation der Referenten und Einhaltung der Prüfungsbedingungen bei den Klausurarbeiten. Im Rahmen der Antragstellung prüft die AGT sodann jeden einzelnen Antrag daraufhin, ob die Voraussetzungen der AGT-Zertifizierungsrichtlinien im Einzelfall erfüllt sind, zu denen neben dem Ausbildungsnachweis auch hinreichende Erfahrungen in einem der Testamentsvollstreckung zumindest nahestehenden Beruf sowie die Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gehört. Anschließend überprüft die AGT die ständige Fortbildung (Rezertifizierung) der von ihr zertifizierten Testamentsvollstrecker.
Alles Wissen veraltet. Die AGT verlangt daher von den durch sie zertifizierten Testamentsvollstreckern, dass sie sich laufend fortbilden. Das Zertifikat wird daher nur befristet vergeben. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren muss der zertifizierte Testamentsvollstrecker mindestens 15 Zeitstunden an Fortbildung nachweisen und diese sowie das Fortbestehen seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Rahmen eines Rezertifizierungsverfahrens gegenüber der AGT belegen. Anderenfalls verliert er die Befugnis zur Führung des Zertifikates.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Qualifikation eines von der AGT zertifizierten Testamentsvollstreckers im Bereich der Testamentsvollstreckung über der eines Fachanwaltes für Erbrecht liegt (OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017, 25 W 268/16, ErbR 2017, 441-442). Als ein besonderes Merkmal wird dabei auf die obligatorische Fortbildungsverpflichtung im Bereich der Testamentsvollstreckung abgestellt (so auch bereits Grunewald, ZEV 2010, 69-72).
Weitere Informationen zur Fortbildung/Rezertifizierung stehen hier für Sie bereit.
Informationen zu den Fortbildungsveranstaltungen der AGT entnehmen Sie bitte dieser Seite.
Veranstaltungshinweise finden Sie hier.
Bis zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004 war die Testamentsvollstreckung nahezu ausschließlich den Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Seither steht fest, dass die erbrechtlichen Vorschriften des BGB keine besonderen Anforderungen an die Qualifikation eines Testamentsvollstreckers vorsehen. Erst recht setzen sie keine „Berufserfahrung“ als Testamentsvollstrecker voraus. Jedermann kann Testamentsvollstreckungen übernehmen.
Ein von der AGT zertifizierter Testamentsvollstrecker (–>) unterscheidet sich von einem „Jedermann-Vollstrecker“ nicht nur durch den Nachweis theoretischer Kenntnisse und das Vorliegen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, sondern auch durch seine individuellen praktischen Fertigkeiten. Geregelt ist dies in den Zertifizierungsrichtlinien der AGT vom 10.03.2006.
Bei einem Richter, Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer, verkammerten Rechtsbeistand oder Certified Estate Planner werden die für eine Testamentsvollstreckung notwendigen praktischen Fertigkeiten vermutet, wenn er mindestens seit zwei Jahren in seinem Beruf tätig ist. Dies liegt darin, dass diese Berufsgruppen tagtäglich mit der Lösung praktischer Aufgabenstellungen zu tun haben, wie sie auch bei Testamentsvollstreckungen häufig anstehen. Diese Auffassung hat Kritik erfahren.
So hat der Bundesgerichtshof am 09.06.2011 (Az. I ZR 113/10) entschieden, dass eine zweijährige Berufstätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder Richter nicht genügt, um neben der Bezeichnung Testamentsvollstrecker (AGT) auch den Zusatz „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT e.V.)“ führen zu dürfen. Vielmehr seien praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erforderlich, wobei deren genauer Umfang noch klärungsbedürftig ist. Zwei Vollstreckungen sollen jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn sie sich nach Art und Umfang nicht von einer üblichen Testamentsvollstreckung unterscheiden. (Pressemitteilung des BGH)
Die AGT hat die Entscheidungsgründe des BGH sorgfältig analysiert, siehe dazu hier. Einen Kommtar von RA Rott, Vorstandsvorsitzende der AGT, zum BGH-Urteil finden Sie hier: Kommentar RA Rott.
Das Zertifikat der AGT steht für:
- Fundierte Ausbildung
gem. den AGT-Richtlinien - Hinreichende Qualifikation
gem. den AGT-Richtlinien - Regelmäßige Fort- und Weiterbildung
gem. den AGT-Richtlinien (Rezertifizierung)
(vgl. dazu hier das OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017) - Versicherungsschutz
gem. den AGT-Richtlinien
Die AGT hat bereits über 1000 Testamentsvollstrecker zertifiziert und veröffentlicht diese in der AGT- Testamentsvollstreckerliste.
Die Testamentsvollstreckerliste ermöglicht die individuelle Suche nach Testamentsvollstreckern anhand ihrer persönlichen Daten und Kompetenzen.
Die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern durch die AGT ist für das rechtsuchende Publikum ein wichtiges Kriterium, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 09.06.2011 herausgestellt hat. Das OLG Hamm stellte in seinem Beschluss vom 21.03.2017 sogar fest, dass die Kenntnisse eines zertifizierten Testamentsvollstreckers im Bereich der Testamentsvollstreckung über denen eines „normalen“ Fachanwaltes für Erbrecht liegen.