Digitaler Nachlass
Digitaler Nachlass – Klarheit durch BGH-Urteil oder nur die Spitze des Eisberges?
Ein Kurzbericht über die AGT-Spezialtagung zum Thema „Digitaler Nachlass“ am 15. Februar 2019 in Berlin.
Facebook war erst der Anfang – das digitale Vermögen und der Nachlass
In seiner Eigenschaft als Vorsitzender der AGT begrüßte Rechtsanwalt Eberhard Rott am 15.02.2019 im dbb Forum in Berlin zahlreich erschienene Fachleute aus ganz Deutschland zu der 2. Spezialtagung der AGT. Die ganztägige Veranstaltung stand unter der Überschrift „Digitales Vermögen im Nachlass“. Durch die Veranstaltung führte Rechtsanwalt Matthias Pruns, Autor -in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Dr. Stephanie Herzog- des Buches ‚Der digitale Nachlass: in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis‘.
Wer bis dahin geglaubt hat, dieses Thema sei mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018, das grundsätzlich den Erben ein Recht auf Zugang zu den sozialen Netzwerken eines Verstorbenen gewährt hat, erledigt, wurde schnell eines Besseren belehrt.
Der digitale Nachlass begegnet uns in jedem Erbfall. Das beginnt bereits mit dem zu erstellenden Nachlassverzeichnis. Hierin aufzunehmen sind auch die Social Media Konten. Wie aber erhält man Zugang? In den wenigsten Fällen haben die Erblasser dies in Vorsorgevollmachten oder Anordnungen an Testamentsvollstrecker geregelt. Wer sich dann unter Einsatz von Hilfsmitteln Zugang zum Rechner des Erblassers verschafft, kommt schnell in den Verdacht der Ausspähung von Daten, was nach § 202a StGB strafbar ist. Auch das Löschen von Daten des Erblassers ist nicht so unproblematisch, wie man meinen könnte. §303a StGB stellt auch einen solchen Vorgang grundsätzlich unter Strafe. Gerade in sehr streitig geführten Erbauseinandersetzungen ist damit eine weitere Möglichkeit dafür geschaffen, dass die Erben sich und etwaige Testamentsvollstrecker mit strafrechtlichen Vorwürfen überziehen, und sei es nur, um Druck auszuüben. Die Diskutanten der Spezialtagung waren sich einig, dass dieser Gefahr mit entsprechenden Anordnungen im Testament und in der Vorsorgevollmacht begegnet werden kann.
Noch sind Krypto-Währungen sehr selten Bestandteil von Nachlässen. Nachlässe, die derartige digitalen Währungen wie z.B. Bitcoins enthalten sind jedoch besonders tückisch, wie der kürzlich publik gewordene Fall eines jungen, im Ausland verstorbenen Unternehmers zeigt, dessen Witwe anschließend an ein Millionenvermögen nicht mehr herankam. Dann ist nicht nur das Vermögen weg, sondern vielleicht sogar die Insolvenz der Erben vorprogrammiert, wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt anklopft und die Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nicht genutzt wurden. Denn dem Finanzamt ist es grundsätzlich egal, ob der Schlüssel zum Vermögen vom Erben gefunden werden kann oder nicht. So wie es übrigens das Finanzamt auch nicht interessiert, wenn Aktien nach dem Erbfall einen Wertverlust erleiden.
Zurecht werden Testament und Vorsorgevollmacht als Liebesbrief an die Angehörigen bezeichnet. Bei diesen höchstpersönlichen Äußerungen käme niemand auf die Idee, Ankreuzformulare zu benutzen oder aus Liebesbriefen anderer Menschen abzuschreiben. Die Welt ist heute in vielerlei Hinsicht bequemer und komfortabler als noch vor wenigen Jahren. Erreicht haben wir dies mit einer zunehmenden Komplexität. Mit den richtigen Beratern an der Seite lassen sich aber auch hierfür für jeden die richtigen Lösungen schaffen.
Impressionen der Spezialtagung: