Moderne Testamentsvollstreckervergütung
AGT-TV-Vergütungsprojekt: „Die angemessene Vergütung des modernen Testamentsvollstreckers“
Die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes ist im Laufe der Jahrzehnte immer vielschichtiger geworden. Zunehmend komplexer werdende Familienverbände und Vermögensstrukturen machen die Testamentsvollstreckung anspruchsvoll und zeitaufwändig. Und Testamentsvollstrecker haften für ihr Tätigwerden.
Testamentsvollstreckung ist kein Ehrenamt. Laut BGB steht dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zu.
Aber wie wird ein Testamentsvollstrecker angemessen bezahlt und vergütet?
Viele Ansätze sind umstritten. Das Fehlen eines konkreten Regulariums birgt Konfliktpotenzial. Der Wunsch der Erben, aber auch der Testamentsvollstrecker nach Einheitlichkeit in der Vergütungsbemessung ist nicht erfüllbar. Zu individuell ist jeder Testamentsvollstreckerfall.
Der Vorstand der AGT und eine Arbeitsgruppe im Vorstand befassen sich seit einiger Zeit mit dem Thema der angemessenen Testamentsvollstreckervergütung und dabei insbesondere mit den „Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins“ (DNotV), als Fortentwicklung der Rheinischen Tabelle (vgl. dazu hier). Diese „fortentwickelte“ Tabelle (unbestätigt auch als „Neue Rheinische Tabelle“ bezeichnet) ist in der Praxis der weitgehend maßgebende Standard.
Die Zeiten, die Sachverhalte und die Anforderungen an eine moderne Testamentsvollstreckung haben sich jedoch geändert. Dies spiegelt sich in der Frage der Honorierung des Testamentsvollstreckers wider.
1. „Modernisierungsvorschläge“
Im Rahmen des von der AGT ins Leben gerufenen „TV-Vergütungsprojekts“ wird die AGT ausgehend von Praxisanfragen und Praxisfällen ihre Anmerkungen zur Vergütung des Testamentsvollstreckers und zu den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins in loser Reihenfolge veröffentlichen und der Praxis zur Anwendung vorschlagen. Der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. ist es dabei ein besonderes Anliegen, für alle an einem Erbfall Beteiligten transparente und angemessene Regeln zu entwickeln.
„AGT-Anm-DNotV-E“:
Anmerkungen der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge zur zeitgemäßen angemessenen Testamentsvollstreckervergütung und zugleich Fortschreibung der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zur Vergütung des Testamentsvollstreckers durch die AGT.
- Anmerkungen Nr. 1 der AGT zur zeitgemäßen angemessenen Testamentsvollstreckervergütung vom 09.11.21: AGT-Anm-01-DNotV-E
- Anmerkungen Nr. 2 der AGT zur zeitgemäßen angemessenen Testamentsvollstreckervergütung vom 10.11.22: AGT-Anm-02-DNotV-E
- Anmerkungen Nr. 3: der AGT zur zeitgemäßen angemessenen Testamentsvollstreckervergütung vom 21.11.23: AGT-Anm-03-DNotV-E
- Anmerkungen Nr. 4: geplant in 2025 nach der Überarbeitung der Vergütungsempfehlungen durch den Deutschen Notarverein (DNotV) im November 2024 (mehr dazu hier: DNotV)
Fortschreibung erfolgt sukzessive. Anregungen, Kommentare gerne an info@agt-ev.de
„Von den über 350 Teilnehmern auf dem 14. Deutschen Testamentsvollstreckertag würden – laut einer Kurzumfrage – 73% der Teilnehmer es begrüßen, wenn die AGT die Vergütungsempfehlungen des DNotV hinterfragt‘. Das ist dem AGT-Vorstand eine zusätzliche und dankenswerte Motivation und Verpflichtung für das AGT-TV-Vergütungsprojekt.“ [RA Dr. K. Jan Schiffer, Vorstandsmitglied der AGT]
2. AGT-Tagungen
Vermehrt erreichen die AGT Anfragen zu Vergütungsthemen. Und hier insbesondere auch zu verlässlichen Kalkulationsgrundlagen für die Dienstleistung Testamentsvollstreckung. Die AGT hat zudem mit vielen Praktikern und mit der Bundesnotarkammer gesprochen und weitere Themen gesammelt.
Die AGT greift diese Themen regelmäßig in ihren Fachveranstaltungen auf und gibt dort Raum für Anregungen und Diskussionen:
- 18. Deutsche Testamentsvollstreckertag (AGT), hybrid in 2024: Mehr dazu hier
- 5. AGT-Spezialtagung „Vergütung von Testamentsvollstreckern“, Online in 2022: Mehr dazu hier
- AGT-Workshops: Mehr dazu hier
Auch aufgrund des ‚Vorstoßes‘ der AGT hat der Deutsche Notarverein seine Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker Ende 2024 grundlegend überarbeitet und auf dem 18. Deutschen Testamentsvollstreckertag vorgestellt.
In einer weiterführenden Kooperationsveranstaltung zwischen dem AGT e.V. und dem Deutschen Notarverein, der 8. AGT-Spezialtagung „100 Jahre Rheinische Tabelle: Tradition, Wandel und die Reform 2025“, wird hybrid am 14.03.2025 in Köln das 100-jährige Jubiläum der Rheinischen Tabelle thematisiert. Mehr dazu hier
Zu den neuen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025: hier, Pressemitteilung
3. Beiträge, Kommentare, Literatur
- Aufsatz von RA Christoph J. Schürmann | Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025 | AnwZert ErbR 24/2024 Anm. 1
Die überarbeiteten Vergütungsempfehlungen des DNotV stoßen auf weitere Zustimmung in der Fachliteratur
In seinem Fachbeitrag vom 29.11.2024 kommentiert Schürmann (Juris-AnwZert ErbR 24/2024 Anm. 1) die überarbeiteten Vergütungsempfehlungen des DNotV mit einem klaren Fazit: Die Empfehlungen bieten mehr Klarheit und Praxisnähe und berücksichtigen komplexere Fälle besser. Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) hat zu diesem Fortschritt beigetragen und wird die neuen Richtlinien weiter kritisch begleiten.
Im Einzelnen werden die folgenden Kernpunkte der neuen Empfehlungen hervorgehoben:
- Anwendung ab 2025: Sie gelten für Nachlässe ab dem 01.01.2025, können aber auch auf ältere Fälle angewendet werden, sofern dies angemessen erscheint.
- Bemessungsgrundlage: Die Basis für die Vergütung orientiert sich am Verkehrswert des Nachlasses (§ 2311 BGB), jedoch mit spezifischen Abweichungen.
- Vergütungsstaffelung: Die bisherige Staffelung (5 Stufen) wurde auf 8 erweitert. Die Vergütungssätze wurden in den unteren Stufen angehoben, in den oberen reduziert, um auch Großnachlässe besser zu berücksichtigen.
- Zuschläge und Abschläge:
– Zuschläge: Deutlicher strukturiert, unterscheiden zwischen nachlassbezogenen (z.B. komplexe Vermögenswerte) und personenbezogenen Erschwernissen (z.B. zerstrittene Erben).
– Abschläge: Neu eingeführt, z.B. bei besonders gut geordnetem Nachlass oder reduzierter Tätigkeit. - Dauertestamentsvollstreckung: Zuschläge für langwierige Fälle, auch bei besonderer Schwierigkeit (z.B. Behindertentestament).
- Vergütung bei Unternehmensbeteiligungen: Ausführlichere Regelungen bei Verwaltung von Firmenanteilen.
- Sonstige Neuerungen:
– Flexibilisierung der Fälligkeit und Einführung von Vorschüssen.
– Klärung der ersatzfähigen Aufwendungen, z.B. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, wie dies in der Fachliteratur bereits seit über zwanzig Jahren vertreten wurde.
- Hinweis von K. Jan Schiffer, Mitglied des Vorstandes der AGT, zum Beitrag von Zimmermann, ErbR 2024, 250 ff: Mehr dazu hier
- Beitrag „Vergütung des Testamentsvollstreckers – Probleme und Lösungsvorschläge bei der Gestaltung“ von RA Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht bei HÜMMERICH legal in Bonn sowie Vorsitzender der AGT e.V.
Mehr dazu hier
Zum Inhalt:
1. Gesetz versus Rechtswirklichkeit
2. Von der Aufgabe zum passgenauen Vergütungsmodell
3. Die unterschiedlichen Vergütungsmodelle
4. Typische Praxisprobleme bei der tabellenmäßigen Vergütungsbestimmung
5. Vergütungsmodellunabhängige Einzelfragen
- „Die Vergütung des Testamentsvollstreckers“, Hrsg. Schiffer Rott Pruns, zerb Verlag, 2022
Mehr dazu hier
- Auf dem Weg zur transparenten (Testamentsvollstrecker-) Vergütung:
Rezension zu
Haarmeyer/Lissner/Metoja:
„Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren“ ,
1. Auflage 2022, 69,- €, Carl Heymanns Verlag, Hürth
- „Dauerthema Testamentsvollstreckung: Testamentsvollstrecker-Vergütung nach Tabelle“ – Erkenntnisse des OLG München.
Aufsatz in AnwaltZertifikatOnline, 3/2022 von RA Dr. K. Jan Schiffer
Mehr dazu hier!