Laudatio fŸr Prof. Dr. Karlheinz Muscheler

AGT-Preis 2011

fŸr eine herausragende wissenschaftliche Arbeit

zu den Themenbereichen

Testamentsvollstreckung und Vermšgenssorge

 

É(Einleitung)

 

I.

Als wir in 2010 auf unserem Kongress in 2010 um VorschlŠge fŸr PreistrŠger des AGT-Ehrenpreises baten, waren uns im AGT-Vorstand zwei Dinge noch nicht wirklich bewusst:

1.

Wir hatten keine wirkliche Ahnung, wie viele preiswŸrdige wissenschaftliche Arbeiten es gibt.

Sie wurden uns z. T. auch von Ihnen benannt.

2.

Vor allem aber war uns nicht bewusst,

dass es in dem Zeitraum von damals bis heute ein Werk gibt,

das ehrlich gesagt alles andere in den Schatten stellt.

Wir hatten bis dahin noch nicht genug darin gelesen.

Der AGT-Vorstand ist sich da absolut einig:

†ber den diesjŠhrigen PreistrŠger des AGT-Ehrenpreises herrscht bei uns

- und ich bin ganz sicher, auch bei Ihnen -

mehr als einstimmige Einigkeit.

 

II.

Es geht heute vor allem um ein Opus Magnum.

Der PreistrŠger hat es wŠhrend seiner aktiven TŠtigkeit vorgelegt und nicht etwa den Ruhestand genutzt.

Das ist mit Blick auf die sonstigen

zahlreichen und profunden Fachveršffentlichungen

des PreistrŠgers und auf

die jahrelange wissenschaftlichen Arbeit, die in dem Werk steckt, sehr zu bewundern.

Noch wichtiger erscheint dem AGT-Vorstand aber, dass das Werk auch fŸr die Praxis geschrieben wurde.

Die Verlagswerbung meint dazu:

ãIn dem Werk werde das gesamte Erbrecht in wissenschaftlich vertiefter und zugleich praxisbezogener Weise behandelt.Ò

Das ist eine gro§e Verhei§ung

und wir alle wissen Werbung einzuschŠtzen.

Nur fŸr dieses Werk stimmt die Werbung!

Wissenschaftlichkeit AktualitŠt und Praxisrelevanz hatten wir allerdings von diesem Autor auch erwartet.

Sie liegen auf dem von ihm gewohnten hohen Niveau.

Er hat den Ma§stab selbst in zahlreichen Schriften sehr hoch gelegt.

Nun hat er aber noch ganz erheblich mehr geleistet

ein opus magnum eben - ein gro§es Werk

und das zu unser aller Nutzen in der praktischen Arbeit

III.

Machen wir eine ganz kleine Reise durch besagtes Werk, um dieses besondere Lob des AGT-Vorstandes                  exemplarisch zu untermauern.

Ich mšchte gerne kurz 7 Punkte ansprechen.

1.

ZunŠchst muss ich gestehen, dass ich das Werk nicht von der ersten bis zur letzten Seite gelesen habe.

Es steht aber in der PrŠsenzbibliothek auf meinem Schreibtisch.

Und jedes Mal, wenn ich in dem Buch suche und nachschlage, werde ich fŸndig

und ich lese mich in den fast 2.400 Seiten fest.

(Nur um keine MissverstŠndnisse aufkommen zu lassen:

Diese Zusatz-Zeit schreibe ich den betreffenden Mandanten,

fŸr die ich prŸfe und nachschaue,

anders als es ein bekannter amerikanischer Kollege in seinen Krimis immer wieder schildert, natŸrlich nicht auf.)

ZurŸck zum Thema:

Man kann sich in diesem Fachbuch wirklich  ganz leicht ãfestlesenÒ.

2.

Wir wissen es alle:

Rechtwissenschaft ist letztlich eine mehr oder weniger werthaltige Wissenschaft.

Das hat uns schon Julius Hermann von Kirchmann in seinem Vortrag Ÿber ãDie Wertlosigkeit der Jurisprudenz als WissenschaftÒ aus dem Jahre 1847 vor Augen gefŸhrt.

Gerade deshalb ist es so herausragend, dass der PreistrŠger mit seinem Werk nicht bei den aktuellen Fragen des materiellen Erbrecht stehen geblieben ist.

Er geht weit, ganz weit darŸber hinaus.

Unser PreistrŠger ist nachhaltig zu den Grundlagen und den im Erbrecht erforderlichen Wertungen vorgedrungen.

Er hat sie auf 666 Seiten fŸr uns herausgearbeitet und dargestellt.

Das erscheint dem AGT-Vorstand als eine ganz besonders hervorragende wichtige Leistung,

die uns bei der fallgerechten Lšsung in der Praxis immer wieder hilft.

Der PreistrŠger stellt in seinem Werk in dieser Form und diesem Umfang zum ersten Mal den einzelnen besonderen Materien des Erbrechts einen Allgemeinen Teil des Erbrechts voran.

Kšstlich und erhellend ist da schon die †berschrift

ãGrundlagen der Grundlagen des ErbrechtsÒ

Der erste Satz in Teil 1, Kapitel 1, ¤ 1 lautet passend dazu:

Warum gibt es Ÿberhaupt Erbrecht und nicht vielmehr kein Erbrecht?

Was fŸr ein Buchanfang!

Der PreistrŠger schreibt dann Ÿber unsere Vorstellungen vom Tod und Ÿber die LegitimitŠt des privaten Erbrechts.

Der Leser bekommt so rasch ein Vorstellung davon, wie ernst es der PreistrŠger mit den ãGrundlagen der GrundlagenÒ meint.

Wie erfreulich weit ist das von dem oft gehšrten Satz, der nach Repetitor klingt, entfernt:

ãDazu hat der BGH gesagt ÉÒ

Im Sinne des PreistrŠgers mšchte man fragen:

ãWozu genau hat der BGH was konkret und  mit welcher BegrŸndung gesagt?Ò

3.

Selbst die BegriffsklŠrungen lesen sich bei unserem PreistrŠger erfrischend und erhellend.

Lassen Sie mich nur ein Beispiel nennen:

ãDas ãDauerhafteÒ des Stiftens, das ãFlŸssigeÒ des Schenkens und das ãNatur- und FamilienbezogeneÒ des Vererbens zeigt sich auch in der Etymologie. ÉÒ

4.

Im Dienste der ãRechtswissenschaftÒ und zugleich der Rechtspraxis verlŠsst der PreistrŠger mutig immer wieder gewohnte Pfade.

Das zeigen z. B. sein kleiner, aber fundierter Ausflug in die Psychologie und seine umfangreichen Statistiken.

5.

Mit seinem Allgemeinen Teil des Erbrechts zeigt uns der PreistrŠger in Fortschreibung seiner bisherigen Veršffentlichungen eine nicht nur durch Begriffe, sondern vor allem durch wertbezogene Prinzipien begrŸndete Einheit des Erbrechts.

Er zeigt uns sehr deutlich, wo (unsere) rechtswissenschaftlichen Meinungen herkommen, worauf sie beruhen

und damit zugleich wie wir unsere rechtliche Meinung        Ÿberzeugend begrŸnden kšnnen.

6.

In seinem Besonderen Teil des Erbrechts hat der PreistrŠger gro§en Wert darauf gelegt, einzelne Fragen, die fŸr das Gesamtsystem des Erbrechts von reprŠsentativer Bedeutung sind, in die Tiefe hinein und in Auseinandersetzung mit anderen Ansichten zu verfolgen.

So zeigt er uns die Systemrelevanz der einzelnen Frage.

Ihre Verbindung mit (nur) scheinbar weit entfernt liegenden anderen Fragen. Beispiele: Testamentsvollstreckung Ÿber EinzelkaufmŠnnische Unternehmen (Rn. 2793).

7.

Der PreistrŠger schreibt in einer schšnen und sehr gut lesbaren Sprache.

Er verzichtet dabei als bekennender Liberaler auf jegliche Polemik und persšnliche Herabsetzung fachlich Andersmeinender, wie man sie leider nicht ganz selten findet.

IV.

1.

Es gibt viele wirklich gute BŸcher zum Erbrecht.

Dem PreistrŠger ist aber ist ein ganz tolles und herausragendes Erbrechtsbuch gelungen, in dem jeder Erbrechtler immer wieder mit gro§em Gewinn fŸr seine Arbeit lesen und nachschlagen wird.

2.

Sie wissen inzwischen natŸrlich alle,

Ÿber wen und Ÿber welches Buch ich spreche:

Herr Prof. Dr. Kalrlheinz Muscheler

mit seinem zweibŠndigen Erbrechtsbuch

ist unser diesjŠhriger PreistrŠger.

3.

Lieber Herr Prof. Dr. Muscheler,

herzlichen GlŸckwunsch zum AGT-Ehrenpreis 2011

fŸr eine herausragende wissenschaftliche Arbeit

zu den Themenbereichen

Testamentsvollstreckung und Vermšgenssorge

Ihr opus magnum, das Erbrecht in 2 BŠnden, hat den AGT-Vorstand ganz besonders beeindruckt.

Wir freuen uns sehr,

dass wir Sie unter uns haben

und dass wir Ihnen heute diesen Preis Ÿberreichen dŸrfen.

Erbrecht, TŸbingen, 2010, 2 TeilbŠnde, Bd: I XXXV, 1212 Seiten, Bd. II: XXVIII 1213-2387 Seiten (Lehrbuch des Privatrechts), ISBN 978-3- 16-150421-1, Leinen, Û 279,-- (Mohr Siebeck)