Laudatio
fŸr Prof. Dr. Karlheinz Muscheler
AGT-Preis
2011
fŸr
eine herausragende wissenschaftliche Arbeit
zu
den Themenbereichen
Testamentsvollstreckung
und Vermšgenssorge
É(Einleitung)
I.
Als wir in 2010 auf
unserem Kongress in 2010 um VorschlŠge fŸr PreistrŠger des AGT-Ehrenpreises
baten, waren uns im AGT-Vorstand zwei Dinge noch nicht wirklich bewusst:
1.
Wir hatten keine
wirkliche Ahnung, wie viele preiswŸrdige wissenschaftliche Arbeiten es gibt.
Sie wurden uns z. T.
auch von Ihnen benannt.
2.
Vor allem aber war uns
nicht bewusst,
dass es in dem Zeitraum
von damals bis heute ein Werk gibt,
das ehrlich gesagt
alles andere in den Schatten stellt.
Wir hatten bis dahin
noch nicht genug darin gelesen.
Der AGT-Vorstand ist
sich da absolut einig:
†ber den diesjŠhrigen
PreistrŠger des AGT-Ehrenpreises herrscht bei uns
- und ich bin ganz
sicher, auch bei Ihnen -
mehr als einstimmige Einigkeit.
II.
Es geht heute vor allem
um ein Opus Magnum.
Der PreistrŠger hat es
wŠhrend seiner aktiven TŠtigkeit vorgelegt und nicht etwa den Ruhestand
genutzt.
Das ist mit Blick auf die
sonstigen
zahlreichen und
profunden Fachveršffentlichungen
des PreistrŠgers und auf
die jahrelange
wissenschaftlichen Arbeit, die in dem Werk steckt, sehr zu bewundern.
Noch wichtiger erscheint
dem AGT-Vorstand aber, dass das Werk auch fŸr die Praxis geschrieben wurde.
Die Verlagswerbung
meint dazu:
ãIn dem Werk werde das gesamte Erbrecht in wissenschaftlich
vertiefter und zugleich praxisbezogener Weise behandelt.Ò
Das ist eine gro§e Verhei§ung
und wir alle wissen
Werbung einzuschŠtzen.
Nur fŸr dieses Werk
stimmt die Werbung!
Wissenschaftlichkeit AktualitŠt und
Praxisrelevanz hatten wir allerdings von diesem Autor auch erwartet.
Sie liegen auf dem von ihm gewohnten
hohen Niveau.
Er hat den Ma§stab
selbst in zahlreichen Schriften sehr hoch gelegt.
Nun hat er aber noch ganz
erheblich mehr geleistet
ein opus magnum eben -
ein gro§es Werk
und das zu unser aller
Nutzen in der praktischen Arbeit
III.
Machen wir eine ganz kleine
Reise durch besagtes Werk, um dieses besondere Lob des AGT-Vorstandes
exemplarisch zu untermauern.
Ich mšchte gerne kurz 7
Punkte ansprechen.
1.
ZunŠchst muss ich gestehen, dass ich
das Werk nicht von der ersten bis zur letzten Seite gelesen habe.
Es steht aber in der PrŠsenzbibliothek
auf meinem Schreibtisch.
Und jedes Mal, wenn ich in dem Buch
suche und nachschlage, werde ich fŸndig
und ich lese mich in den fast 2.400
Seiten fest.
(Nur um keine MissverstŠndnisse
aufkommen zu lassen:
Diese Zusatz-Zeit schreibe ich den
betreffenden Mandanten,
fŸr die ich prŸfe und nachschaue,
anders als es ein bekannter
amerikanischer Kollege in seinen Krimis immer wieder schildert, natŸrlich nicht
auf.)
ZurŸck zum Thema:
Man kann sich in diesem Fachbuch
wirklich ganz leicht ãfestlesenÒ.
2.
Wir wissen es alle:
Rechtwissenschaft ist letztlich eine mehr
oder weniger werthaltige Wissenschaft.
Das hat uns schon Julius Hermann von Kirchmann in seinem Vortrag Ÿber ãDie Wertlosigkeit der Jurisprudenz als
WissenschaftÒ aus dem Jahre 1847 vor Augen gefŸhrt.
Gerade deshalb ist es so herausragend,
dass der PreistrŠger mit seinem Werk nicht bei den aktuellen Fragen des materiellen
Erbrecht stehen geblieben ist.
Er geht weit, ganz weit darŸber hinaus.
Unser PreistrŠger ist nachhaltig zu den
Grundlagen und den im Erbrecht erforderlichen Wertungen vorgedrungen.
Er hat sie auf 666 Seiten fŸr uns
herausgearbeitet und dargestellt.
Das erscheint dem AGT-Vorstand als eine
ganz besonders hervorragende wichtige Leistung,
die uns bei der fallgerechten Lšsung in
der Praxis immer wieder hilft.
Der PreistrŠger stellt in seinem Werk in
dieser Form und diesem Umfang zum ersten Mal den einzelnen besonderen Materien
des Erbrechts einen Allgemeinen Teil des
Erbrechts voran.
Kšstlich und erhellend ist da schon die
†berschrift
ãGrundlagen
der Grundlagen des ErbrechtsÒ
Der erste Satz in Teil 1, Kapitel 1, ¤
1 lautet passend dazu:
Warum
gibt es Ÿberhaupt Erbrecht und nicht vielmehr kein Erbrecht?
Was fŸr ein Buchanfang!
Der PreistrŠger schreibt dann Ÿber unsere
Vorstellungen vom Tod und Ÿber die LegitimitŠt des privaten Erbrechts.
Der Leser bekommt so rasch ein
Vorstellung davon, wie ernst es der PreistrŠger mit den ãGrundlagen der GrundlagenÒ
meint.
Wie erfreulich weit ist das von dem oft
gehšrten Satz, der nach Repetitor klingt, entfernt:
ãDazu
hat der BGH gesagt ÉÒ
Im Sinne des PreistrŠgers mšchte man
fragen:
ãWozu
genau hat der BGH was konkret und mit welcher BegrŸndung gesagt?Ò
3.
Selbst die BegriffsklŠrungen lesen sich bei unserem PreistrŠger erfrischend und erhellend.
Lassen Sie mich nur ein Beispiel
nennen:
ãDas
ãDauerhafteÒ des Stiftens, das ãFlŸssigeÒ des Schenkens und das ãNatur- und
FamilienbezogeneÒ des Vererbens zeigt sich auch in der Etymologie. ÉÒ
4.
Im Dienste der ãRechtswissenschaftÒ und
zugleich der Rechtspraxis verlŠsst der PreistrŠger mutig immer wieder gewohnte
Pfade.
Das zeigen z. B. sein kleiner, aber
fundierter Ausflug in die Psychologie und seine umfangreichen Statistiken.
5.
Mit seinem Allgemeinen Teil des
Erbrechts zeigt uns der PreistrŠger in Fortschreibung seiner bisherigen
Veršffentlichungen eine nicht nur durch Begriffe, sondern vor allem durch wertbezogene Prinzipien begrŸndete
Einheit des Erbrechts.
Er zeigt uns sehr deutlich, wo (unsere)
rechtswissenschaftlichen Meinungen herkommen, worauf sie beruhen
und damit zugleich wie wir unsere
rechtliche Meinung Ÿberzeugend begrŸnden kšnnen.
6.
In seinem Besonderen Teil des Erbrechts hat der PreistrŠger gro§en Wert
darauf gelegt, einzelne Fragen, die fŸr das Gesamtsystem des Erbrechts von
reprŠsentativer Bedeutung sind, in die Tiefe hinein und in Auseinandersetzung
mit anderen Ansichten zu verfolgen.
So zeigt er uns die Systemrelevanz der
einzelnen Frage.
Ihre Verbindung mit (nur) scheinbar
weit entfernt liegenden anderen Fragen. Beispiele: Testamentsvollstreckung Ÿber
EinzelkaufmŠnnische Unternehmen (Rn. 2793).
7.
Der PreistrŠger schreibt in einer
schšnen und sehr gut lesbaren Sprache.
Er verzichtet dabei als bekennender
Liberaler auf jegliche Polemik und persšnliche Herabsetzung fachlich Andersmeinender,
wie man sie leider nicht ganz selten findet.
IV.
1.
Es gibt viele wirklich gute BŸcher zum
Erbrecht.
Dem PreistrŠger ist aber ist ein ganz tolles
und herausragendes Erbrechtsbuch gelungen, in dem jeder Erbrechtler immer wieder
mit gro§em Gewinn fŸr seine Arbeit lesen und nachschlagen wird.
2.
Sie wissen inzwischen natŸrlich alle,
Ÿber wen und Ÿber welches Buch ich spreche:
Herr Prof. Dr. Kalrlheinz Muscheler
mit seinem zweibŠndigen Erbrechtsbuch
ist unser diesjŠhriger PreistrŠger.
3.
Lieber Herr Prof. Dr. Muscheler,
herzlichen GlŸckwunsch zum AGT-Ehrenpreis
2011
fŸr eine herausragende
wissenschaftliche Arbeit
zu den Themenbereichen
Testamentsvollstreckung und
Vermšgenssorge
Ihr opus magnum, das Erbrecht in 2 BŠnden,
hat den AGT-Vorstand ganz besonders beeindruckt.
Wir freuen uns sehr,
dass wir Sie unter uns haben
und dass wir Ihnen heute diesen Preis
Ÿberreichen dŸrfen.
Erbrecht, TŸbingen,
2010, 2 TeilbŠnde, Bd: I XXXV, 1212 Seiten, Bd. II: XXVIII 1213-2387 Seiten
(Lehrbuch des Privatrechts), ISBN 978-3- 16-150421-1, Leinen, Û 279,-- (Mohr
Siebeck)