Fortbildungsverpflichtung

Fortbildungsverpflichtung gemäß §5 der Zertifizierungsrichtlinien der AGT (Rezertifizierung)

Nach §5 der Zertifizierungsrichtlinien der AGT verpflichten sich zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT) zur regelmäßigen und unaufgeforderten Fortbildung sowie dem Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung. Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung (mindestens 15 Fortbildungsstunden in drei Jahren) ist Voraussetzung für die Verlängerung des Zertfizierungszeitraumes und muss alle drei Jahre im Rahmen einer Rezertifizierung unter Verwendung des Rezertifizierungsantrages sowie Berücksichtigung der AGT-Gebührenordnung () unaufgefordert und zeitnah zum Verlängerungszeitpunkt gegenüber der AGT belegt werden.

Ohne Rezertifizierung erlischt mit Ablauf des (verlängerten) Zertifizierungszeitraums das Recht auf Führung der Bezeichnung sowie erfolgt eine Streichung der Kontaktdaten aus der www.testamentsvollstreckerliste.de.

Wichtige Hinweise zur Pflichtfortbildung

…für zertifizierte Testamentsvollstrecker der AGT: (PDF)

  1. Nach § 5 der Zertifizierungsrichtlinien der AGT ist der Testamentsvollstrecker zur regelmäßigen und unaufgeforderten Fortbildung sowie dem Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verpflichtet. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Rezertifizierung des Testamentsvollstreckers. Die Fortbildungspflicht beginnt mit dem Datum der (Erst-)Zertifizierung.
  2. Innerhalb des Verleihungszeitraumes von drei Jahren sind der AGT gegenüber mindestens 15 Zeitstunden als Teilnehmer von Vortragsveranstaltungen nachzuweisen. Der Fortbildungsnachweis kann auch durch Fachveröffentlichungen oder eigene Vortragsveranstaltungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erbracht werden, wenn sie dem Niveau, der in den Fachlehrgängen vermittelten Kenntnisse, entsprechen.
  3. Die Verteilung der 15 Stunden Fortbildung auf die drei Jahre des Zertifizierungszeitraums steht im Belieben des Testamentsvollstreckers. Eine jährlich 5-stündige Fortbildung erscheint allerdings sinnvoll, um sich einmal im Kalenderjahr über alle im zurückliegenden 12-Monats-Zeitraum neu aufgetretenen Entwicklungen des Fachgebiets Testamentsvollstreckung zu informieren.
  4. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Qualifikation eines von der AGT zertifizierten Testamentsvollstreckers im Bereich der Testamentsvollstreckung über der eines Fachanwaltes für Erbrecht liegt (OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017, 25 W 268/16, ErbR 2017, 441-442). Als ein besonderes Merkmal wird dabei auf die obligatorische Fortbildungsverpflichtung im Bereich der Testamentsvollstreckung abgestellt (so auch bereits Grunewald, ZEV 2010, 69-72). Um diesen hohen Anforderungen zu genügen, müssen die besuchten Fortbildungsveranstaltungen Mindestvoraussetzungen genügen:
    • a. Die Fortbildung muss sich auf das Fachgebiet der Testamentsvollstreckung beziehen, eine ausschließlich allgemeine Fortbildung im Erbrecht genügt nicht.
    • b. Bei der Wahl der Vortragsveranstaltung ist der Fortbildungscharakter zu beachten. Einführende Veranstaltungen zum Thema Testamentsvollstreckung (Vermittlung von Basics, Grundkurse, Crash-Kurse, sog. Testamentsvollstreckerlehrgänge o.ä.) sind keine für die Aufrechterhaltung der Zertifizierung anzuerkennende Fortbildungsveranstaltungen, mögen sie auch vom Veranstalter mit dem Hinweis gekennzeichnet sein, dass eine Bescheinigung nach § 15 FAO ausgestellt werde (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
    • c. Randgebiete der Testamentsvollstreckung dürfen in Summe höchstens ein Drittel der Pflichtfortbildung ausmachen. (Bsp.: 10 h Testamentsvollstreckung + 5 h Randgebiet(e), wie etwa das allg. Erbrecht, Unternehmensnachfolge, Pflichtteilsrecht, Testamentsgestaltung, Steuerrecht, Stiftungsrecht)
  5. Folgende Veranstaltungen sind beispielsweise geeignet, § 5 der AGT-Zertifizierungsrichtlinien zu entsprechen:
  6. Für Inhalt und Organisation der Kurse sind die jeweiligen Veranstalter verantwortlich.
  7. Die Auswahl der Veranstaltung im Rahmen der Pflichtfortbildung bleibt jedem zertifizierten Testamentsvollstrecker nach eigener Einschätzung überlassen. Eine Vorabprüfung durch die AGT ist nicht vorgesehen.

Wichtige Information zur Anrechnung von Online-Veranstaltungen!
Zu beachten sind die „Richtlinien der AGT zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Zertifizierungslehrgängen im Online-Verfahren anlässlich der Corona-Krise“: Online RiLi 2024

Unverbindliche Veranstaltungshinweise und Veranstalter von Fortbildungsveranstaltungen finden Sie hier