Zertifizierungsrichtlinien

Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V., Bonn (AGT) für die Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ ,Stand: 10.03.2006 – in Bearbeitung!

1. Voraussetzungen und Verfahren der Zertifizierung von Testamentsvollstreckern

(1) Die Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ erfordert den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung, die Unterhaltung einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung sowie ständige Fortbildung.

(2) Die Zertifizierung erfolgt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren. Sie wird auf Antrag für jeweils weitere drei Jahre verlängert (Rezertifizierung), wenn die Voraussetzungen gemäß nachfolgender Ziffer 4 (Unterhaltung einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) und Ziffer 5 (Fortbildungsverpflichtung) nachgewiesen werden.

(3) Zertifizierungs- und Rezertifizierungsanträge sind mit aussagefähigen Unterlagen beim Generalsekretär der AGT einzureichen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand der AGT.

Einzelheiten regelt die Verfahrungs- und Gebührenordnung der AGT. hier

2. Nachweis der theoretischen Kenntnisse

(1) Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erfolgt regelmäßig durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, die von der AGT anerkannt sind. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens regelt die Anerkennungsordnung der AGT.

(2) Der Fachlehrgang muss – ohne Berücksichtigung der Leistungskontrollen – grundsätzlich eine Mindestdauer von 25 Zeitstunden in allen relevanten Bereichen der Testamentsvollstreckung sowie weiteren 10 Zeitstunden im Bereich des allgemeinen Erbrechts umfassen. Die Dauer des Fachlehrgangs Testamentsvollstreckung soll zu gleichen Teilen auf die allgemeine Testamentsvollstreckung sowie die Testamentsvollstreckung in besonderen Fällen entfallen.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachlehrgang ist durch bestandene schriftliche Klausurarbeiten nachzuweisen. Jede Klausurarbeit muss einen Zeitaufwand von mindestens 90 Minuten umfassen. Für den Fachlehrgang Testamentsvollstreckung sind je eine Klausurarbeit für den Bereich der allgemeinen Testamentsvollstreckung sowie der Testamentsvollstreckung in besonderen Fällen nachzuweisen. Für den Lehrgang allgemeines Erbrecht ist eine weitere Klausurarbeit vorzulegen.

(4) Gehört der Antragsteller der Berufsgruppe der Rechtsanwälte, Justitiare, Richter oder Notare an, bedarf es der Teilnahme an dem Fachlehrgang über das allgemeine Erbrecht sowie des Nachweises der bestandenen Klausurarbeit aus diesem Bereich nicht. Hat der Antragsteller von einer Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung der Bezeichnung des Fachanwaltes für Erbrecht erhalten, bedarf es darüber hinaus nicht der Teilnahme an dem Fachlehrgangsteil über die allgemeine Testamentsvollsteckung sowie des Nachweises der bestandenen Klausurarbeit aus diesem Bereich. Gleiches gilt für Teilnehmer, die ganz oder zumindest im Teilbereich Testamentsvollstreckung einen Fachanwaltskurs für Erbrecht absolviert haben, der die Voraussetzungen des § 14 f FAO im Bereich der Testamentsvollstreckung erfüllt, und die hierüber eine erfolgreich bestandene Klausurarbeit nachweisen, die die Voraussetzungen der Ziffer 2 (3) dieser Zertifizierungsrichtlinien erfüllt.

(5) Im Ausnahmefall kann der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung durch Fachveröffentlichungen oder eigene Vortragsveranstaltungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erbracht werden, wenn die derart nachgewiesenen Kenntnisse den im Fachlehrgang vermittelten Kenntnissen entsprechen.

3. Nachweis der praktischen Fertigkeiten*

Der Nachweis der praktischen Fertigkeiten kann entweder durch eine vor der Antragstellung durchgängig mindestens zwei Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt, Justitiar, Richter, Notar, Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder certified estate planner (cep) oder durch drei, erfolgreich durchgeführte Testamentsvollstreckungen erbracht werden, die der AGT gegenüber nachgewiesen werden.

4. Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Der Antragsteller hat eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen und während des gesamten Zertifizierungszeitraumes ununterbrochen aufrecht zu erhalten, die das Risiko von Pflichtverletzungen aus Testamentsvollstreckungen abdeckt. Der Nachweis kann auch über eine berufsständische Vermögensschadenhaftpflichtversicherung geführt werden, sofern das Risiko der Testamentsvollstreckung in dieser Versicherung abgedeckt ist. Die Versicherungssumme darf 100.000 € pro Testamentsvollstreckung nicht unterschreiten.

5. Fortbildungsverpflichtung

Der Antragsteller verpflichtet sich zur regelmäßigen und unaufgeforderten Fortbildung sowie dem Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Rezertifizierung des Testamentsvollstreckers. Innerhalb des Verleihungszeitraumes sind der AGT gegenüber mindestens 15 Zeitstunden als Teilnehmer von Vortragsveranstaltungen nachzuweisen. Der Fortbildungsnachweis kann auch durch Fachveröffentlichungen oder eigene Vortragsveranstaltungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erbracht werden, wenn sie dem Niveau der in den Fachlehrgängen vermittelten Kenntnisse entsprechen.

Hinweise zur Pflichtfortbildung
Als Hilfestellung für die Anwendung der RiLi im Rahmen der Rezertifizierung bei der AGT dienen die „Hinweise zur Pflichtfortbildung für zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT) – Stand 2024“: Näheres dazu hier: ()

6. Erlöschen der Zertifizierung

(1) Die Bezeichnung Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) darf nicht zu unlauteren oder sittenwidrigen Zwecken benutzt werden. Sie erlischt, ohne dass es eines weiteren Grundes bedürfte, mit dem Tag, an dem die gemäß Ziffer 4 erforderliche Versicherung erlischt, im Übrigen mit dem Ablauf des Zertifizierungszeitraumes. Vom Zeitpunkt des Erlöschens an dürfen die Bezeichnung und sonstige Hinweise wie Logos nicht mehr benutzt werden. Aus dem von der AGT geführten Register der Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT) ist der Testamentsvollstrecker zu streichen.

(2) Für die Einhaltung etwaiger berufsrechtlicher sowie wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, insbesondere bei der Führung der Bezeichnung sowie des AGT-Logos, ist der Zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT) selbst verantwortlich.

Anrechnung von Online-Veranstaltungen
Die AGT kennt Online-Veranstaltungen als Pflichtfortbildung an, sofern sie die „Richtlinien der AGT zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Zertifizierungslehrgängen im Online-Verfahren anlässlich der Corona-Krise“ erfüllen: Online-RiLi 2024


* vgl. dazu das BGH-Urteil zur Zertifizierungsentscheidung vom 09.06.2011 [I ZR 113/10] sowie unter Zertifizierungsvoraussetzungen.

Mehr Informationen zur Zertifizierung find Sie hier.  Zum Herunterladen des Antrages klicken Sie bitte hier. Informationen zum Kooperationspartner Fachseminare von Fürstenberg lesen Sie hier.